AGBs
1. Vermittlungsvertrag.
1.1. "Hunting Club Taiga" ist lediglich Reisevermittler aller von ihr
angebotenen Reisen und Reiseprogramme.
Verantwortliche Reiseveranstalter im Sinne der §651 a ff. BGB sind die in
den Reisebeschreibungen bzw. in der Reiseanmeldung und der
Buchungsbestatigung als Veranstalter oder Jagdveranstalter namentlich
aufgefuhrten Personen oder Firmen.
1.2. "Hunting Club Taiga" vermittelt auch einzelne Reiseleistungen, die mit
Ihrer Reise zusammenhangen, wie z.B. Buchung von Hotelzimmern, Flugen, Res.
von Mietwagen, Zusammenstellung und Buchung von touristischen
Zusatzprogrammen und so weiter. Fur solche Leistungen gilt Ziffer 1.1.
entsprechend.
"Hunting Club Taiga" handelt hinsichtlich der gesamten Abwicklung des
Vermittlungsauftrages (insbesondere Abgabe und Weiterleitung von
Erklarungen, Entgegennahme von Zahlungen und Aushandigung der
Reiseunterlagen einschließlich der Erledigung von Formalitaten wie
Waffeneinfuhr und Visumbeschaffung) als Vertreter des jeweiligen
Reiseveranstalters bzw. touristischen Unternehmens.
Jedwede rechtsgeschaftlichen oder sonstigen Erklarungen (insbesondere die
Geltendmachung von Anspruchen, Rucktrittserklarungen vom Reisevertrag und
sonstige Willenserklarungen) konnen gegenuber "Hunting Club Taiga" mit
Wirkung gegen den vermittelten Reiseveranstalter bzw. das vermittelte
touristische Unternehmen abgegeben werden.
2. Buchung.
2.1. Die Buchung der Jagdreise gilt als verbindlich nach Erteilung des
Vermittlungsauftrages an
"Hunting Club Taiga" durch Kunden oder nach schriftlicher Annahme des durch
"Hunting Club Taiga" vermittelten Reiseangebotes durch den Kunden oder nach
Zahlung der Vermittlungsgebuhr und Leistung der Anzahlung auf die geplante
Reise an "Hunting Club Taiga".
2.2. Mit Erteilung des Vermittlungsauftrages kommt zwischen "Hunting Club
Taiga" und dem Kunden (Reiseteilnehmer) ein Geschaftsbesorgungsvertrag
(Reisevermittlungsvertrag) zustande.
2.3. Die Rechte und Pflichten von "Hunting Club Taiga" als Vermittler und
dem Reiseteilnehmer ergeben sich aus den vertraglich getroffenen
Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der § 675, 631
ff BGB.
3. Vergutungsanspruch des Vermittlers/Zahlungsabwicklung.
3.1. "Hunting Club Taiga" ist berechtigt, fur die Vermittlung der Reisen und
sonstigen Reiseleistungen sowie fur die vermittelten Vertragsabschlusse
Bearbeitungsgebuhren zu berechnen, die bei dem jeweiligen Reiseangebot
gesondert aufgefuhrt sind.
3.2."Hunting Club Taiga" kann vom Reiseteilnehmer daruber hinaus den Ersatz
von Aufwendungen verlangen, die zur Durchfuhrung und Abwicklung des
Vermittlungsauftrages anfallen, und die "Hunting Club Taiga" den Umstanden
nach fur erforderlich halten darf. ( §670 BGB)
3.3. Die Falligkeit der an den vermittelten Reiseveranstalter zu leistenden
Anzahlungen und Restzahlungen des Reisepreises ergeben sich aus den
jeweiligen Reiseausschreibungen bzw. der Buchungsbestatigung an den
Reiseteilnehmer.
3.4. Mangels einer solchen Vereinbarung wird der Reisepreis fallig mit
Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen. "Hunting Club Taiga" ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen nur Zug um Zug
gegen Bezahlung des Gesamtpreises unter Berucksichtigung einer eventuellen
Anzahlung herauszugeben.
3.5. "Hunting Club Taiga" ist Inkassobevollmachtigte der jeweiligen
Veranstalter.
4. Rucktritt vom Reisevertrag/
Stornierung
4.1. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, jederzeit vor Reiseantritt vom
Reisevertrag mit dem vermittelten Veranstalter zuruckzutreten. Die
Stornierung muß schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Maßgeblich ist
der Zeitpunkt des Eingangs der Erklarung bei "Hunting Club Taiga" oder dem
vermittelten Veranstalter.
4.2. Im Falle des Rucktrittes kann die an "Hunting Club Taiga"gezahlte
Bearbeitungsgebuhr vom Reiseteilnehmer nicht zuruckverlangt werden.
4.3. Durch eine Stornierung entstehen dem Reiseteilnehmer - vorbehaltlich
abweichender Angaben im Reiseangebot - folgende Kosten:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 25% der Jagdkosten
- 50 bis 30 Tage vor Reiseantritt 50% der Jagdkosten
- 29 bis 10 Tage vor Reiseantritt 75% der Jagdkosten
- ab 9 Tage vor Reiseantritt 100% der Jagdkosten
4.4. Dem Reiseteilnehmer ist es gestattet, dem Reiseveranstalter gegenuber
"Hunting Club Taiga" nachzuweisen, dass Ersterem tatsachlich keine oder
geringere Kosten als die geltend gemachte Stornierungspauschale entstanden
sind. In diesem Falle ist der Reiseteilnehmer nur zur Bezahlung der
tatsachlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.5. Benennt der Kunde bei einer Stornierung einen Ersatzkunden fur die von
ihm gebuchte Jagdreise, so wird er nur mit dem Verlust der
Vermittlungsgebuhr und den bis dahin fur seine Reise tatsachlich
angefallenen Kosten, wie bereits beantragte Visum etc., belastet.
4.6. Im ubrigen gelten die Rucktrittsbedingungen, die in der jeweiligen
Ausschreibung des vermittelten Veranstalters angegeben sind.
5. Trophaentransport.
5.1. "Hunting Club Taiga" erteilt auf Wunsch Auskunft uber alle mit der
Trophaeneinfuhr zusammenhangenden Fragen. Eine Gewähr fur die Richtigkeit
dieser Information wird wegen der sich standig ändernden Rechtslage nicht
ubernommen.
5.2. "Hunting Club Taiga" empfiehlt den Kunden, vor Antritt der Reise mit
einem Fachspediteur Rucksprache zu halten. Fur dessen Auskunfte und
Tatigkeit ubernimmt "Hunting Club Taiga" keine Haftung.
5.3. Alle mit dem Trophaentransport und der Trophaeneinfuhr
zusammenhangenden Entscheidungen sind ausschlie?lich Sache des
Reiseteilnehmers.
2. 6. Haftung, Haftungsbeschrankung.
6.1. "Hunting Club Taigar" haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns fur die ordnungsgema?e Durchfuhrung des
Vermittlungsauftrages, insbesondere fur eine gewissenhafte
Reisevorbereitung, die sorgfaltige Auswahl der Veranstalter sowie fur die
Richtigkeit der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Angebote
an den Reiseteilnehmer.
6.2. Hinsichtlich der Erteilung von Auskunften und Informationen
insbesondere Pass-, Visa-, Devisen-, Gesundheits- und Waffenbestimmungen,
beschrankt sich die vertragliche Haftung von "Hunting Club Taiga" auf grobe
Fahrlassigkeit oder Vorsatz bei der Vermittlungstatigkeit.
6.3. "Hunting Club Taiga" haftet nicht fur die vom Reiseveranstalter und
anderen Leistungstragern
zuerbringenden Leistungen.
6.4. "Hunting Club Taiga" ubernimmt keine Haftung fur den Jagderfolg,
ebensowenig fur den Wildbestand, Trophaenqualitat, Reviergro?e und
Revierbeschaffenheit, es sei denn, durch "Hunting Club Taiga" ist eine
schriftliche Zusicherung erfolgt.
6.5. Soweit dem Kunden auf Wunsch eine Großwildwaffe kostenlos zur Verfugung
gestellt wird, kann "Hunting Club Taiga" für deren Funktionsfähigkeit und
Tauglichkeit keine Gewahr übernehmen.
6.6. Prospektangaben von "Hunting Club Taiga" oder der Reiseveranstalter
beinhalten keine Zusicherung; sonstige schriftliche Mitteilungen nur dann,
wenn diese ausdrücklich kenntlich gemacht wurden.
6.7. Die Haftung von "Hunting Club Taiga" fur jedwede Anspruche aus dem
Vermittlungsvertrag ist auf den dreifachen Reisepreis des
Jagdreiseveranstalters in entsprechender Anwendung der reiserechtlichen
Regelung des §651 h BGB beschrankt, es sei denn, der Schaden wurde von
"Hunting Club Taigar" vorsatzlich oder grob fahrlassig herbeigefuhrt. Die
Haftungsbeschrankung gilt nicht fur ausdrückliche und schriftliche
Zusicherungen.
6.8. "Huntig Club Taiga " haftet nicht fur unfallbedingte Korper -und
Sachschaden während der gesamten Reisedauer.
7. Ausschlußfrist, Verjährung.
7.1. Der Reiseteilnehmer hat Anspruche gegen "Hunting Club Taiga" aus dem
Vermittlungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Ruckreisedatum geltend zu machen. Aus Beweisgrunden wird eine schriftliche
Geltendmachung dringend empfohlen.
7.2. Anspruche aus dem Reisevertrag gegen den vermittelten Reiseveranstalter
hat der Reiseteilnehmer ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem
vertraglichen Ruckreisedatum geltend zu machen. Die Geltendmachung kann mit
fristwahrender Wirkung
gegenuber "Hunting Club Taiga" als Vertreter des Reiseveranstalters
erfolgen.
7.3. Bei Versaumnis der Frist gemäß Ziffern 7.1. und 7.2. entfallen die
Anspruche des Reiseteilnehmers dann nicht, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
7.4. Hat der Teilnehmer fristgerecht Anspruche gegen "Hunting Club Taiga"
aus dem Vermittlungsvertrag oder gegen den Reiseveranstalter aus dem
Reisevertrag geltend gemacht, so ist die Verjahrung der Anspruche gehemmt,
bis "Hunting Club Taiga" oder der Veranstalter die Anspruche zuruckweisen.
7.5. Der Reiseteilnehmer ist gesetzlich verpflichtet, eventuelle
Beanstandungen unverzuglich vor Ort zu
rügen und Abhilfe zu verlangen. Sollte keine Abhilfe erfolgen, so muß die
Beanstandung in jedem Fall
detailliert und vollstandig im Jagdprotokoll festgehalten werden, das von
beiden Seiten (Veranstalter, Jagdgast) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
ist bei eventuellen Reklamationen absolut verbindlich. Wird eine
Beanstandung nicht ins Jagdprotokoll aufgenommen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
7.6. Eine Abtretung von Anspruchen des Reiseteilnehmers aus dem
Vermittlungsvertrag oder dem Reisevertrag an andere Reiseteilnehmer oder
sonstige Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschloßen; ebenso die
Geltendmachung von Anspruchen solcher Personen im eigenen Namen
(Prozessstandschaft).
7.7. Vertragliche Anspruche aus dem Vermittlungsvertrag und dem Reisevertrag
sowie Anspruche wegen Verletzung vor- oder nachvertraglicher Pflichten und
Anspruche aus positiver Vertragsverletzung verjahren (nach Maßgabe Ziffer
7.4.) innerhalb von 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen
Ruckreisedatum.
Das gilt nicht fur Schadenersatzanspruche aus unerlaubter Handlung; die
Verjahrungsfrist betragt hier 3 Jahre ( 852 BGB).
8. Versicherungen.
8.1. In den Reisepreisen ist keine Reiserucktrittskostenversicherung
enthalten. "Hunting Club Taiga" empfiehlt den Kunden dringend den Abschluss
einer solchen Versicherung, um bei Reiserucktritt oder Reiseabbruch vor den
hohen Kosten geschutzt zu sein. Formulare erhalten Sie von "Hunting Club
Taiga" automatisch mit der Buchungsbestatigung. Die Versicherung muß binnen
8 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestatigung abgeschlossen sein.
8.2. Die Kunden von "Hunting Club Taiga" erhalten daruber hinaus Formulare
zur Gepack- und Auslandskrankenversicherung.
8.3. Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, selbst fur einen ausreichenden
Jagdhaftpflichtschutz zu sorgen.
9. Sonstiges.
9.1. Gerichtsstand ist Gifhorn.
9.2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so soll dies die Gultigkeit der ubrigen Bestimmungen und des Reise-
bzw. Vermittlungsvertrages im ganzen nicht beruhren.
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